Parteidemokratie #3: Zum Ausländer geboren?

In Österreich kommen jährlich über 10.000 Kinder als Fremde im eigenen Geburtsland zur Welt. Über die Staatsbürgerschaft von Neugeborenen entscheidet in Österreich nämlich nicht der Geburtsort, sondern immer noch die Staatsangehörigkeit der Eltern. Internationale Migrationsprozesse zwingen uns, nicht nur dieses Konzept der Staatsbürgerschaftsvergabe an Neugeborene zu hinterfragen. Vielmehr konfrontieren sie jede Demokratie, jede „Herrschaft des Volkes über das Volk“ mit der grundlegenden Frage: Gehören auch MigrantInnen zum ‚Volk’? Und haben deshalb auch sie Anspruch auf die Rechte der StaatsbürgerInnen? Eine Demokratie, welche ihren Grundprinzipien gerecht werden will, muss diese Fragen mit ‚Ja’ beantworten.

von Julian Traut

Vor kurzem hat Statistik Austria die demographischen Zahlen für das Jahr 2011 veröffentlicht. Während Österreichs Medienlandschaft daraufhin mehr oder weniger aufgebracht über steigende Zuwanderung und Ausländerquote berichtete, fand folgendes interessante Detail zu diesen Zahlen in der österreichischen Öffentlichkeit kein Gehör: Wie jedes Jahr stieg auch 2011 die Zahl der AusländerInnen nicht nur aufgrund von Wanderungsbewegungen aus dem Ausland, sondern auch aufgrund von Geburten im Inland. Dies mag zunächst paradox klingen, ist aber logische Konsequenz des in Österreich angewandten Abstammungsprinzips bei der Vergabe von Staatsbürgerschaften an Neugeborene. Die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten nämlich nur jene in Österreich geborenen Kinder, deren Eltern die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Seit dem Jahr 2000 kamen in Österreich deshalb jedes Jahr mehr als 11% der Neugeborenen als Nicht-ÖsterreicherInnen zur Welt. Im Jahr 2011 betrug der Anteil der in Österreich mit ausländischer Staatsbürgerschaft geborenen Kinder sogar 15,6%, das waren 12.186 Kinder. Insgesamt wurden von 2000 bis 2011 über 100.000 Kinder als AusländerInnen in Österreich geboren. Viele dieser Kinder müssen im eigenen Geburtsland als Fremde aufwachsen, während ihnen sämtliche Rechte, die mit der Staatsbürgerschaft einhergehen, verwehrt bleiben – es sei denn, sie lassen sich in ihr Heimatland einbürgern. Das Abstammungsprinzip führt aber nicht nur zu Identitätskonflikten, es steht in der Migrationsgesellschaft auch im Gegensatz zu den Grundprinzipien einer liberalen Demokratie.

Wenn man die Demokratie auf ihre Grundprinzipien herunterbricht, dann muss ein demokratischer Staat versuchen, diesen Prinzipien gerecht zu werden. Die modernen, liberalen, demokratischen politischen Systeme unserer westlichen Welt werden dabei immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt. Dazu gehören internationale Migrationsprozesse, welche die Bevölkerungsstruktur unserer Staaten gehörig durcheinanderbringen: In einem Staat leben plötzlich nicht nur mehr StaatsbürgerInnen, sondern auch Menschen mit ‚fremder’ Staatsangehörigkeit – das alte Konzept der Staatsangehörigkeit als Richtmaß für die Staaten zur Vergabe von bürgerlichen, politischen und sozialen Rechten an ihr ‚Volk’ wird dadurch infrage gestellt. Gehören auch MigrantInnen zum ‚Volk’? Und haben deshalb auch sie Anspruch auf die Rechte der StaatsbürgerInnen? Eine Demokratie, welche ihren Grundprinzipien gerecht werden will, muss diese Fragen mit ‚Ja’ beantworten.

 

Inhalt

Die Grundprinzipien liberaler Demokratien

Demokratische politische Systeme zeichnen sich durch eine Reihe von normativen Grundsätzen aus. Die entscheidenden sind Freiheit, Gleichheit und Volkssouveränität.

Das Prinzip der Freiheit ist einer der zentralen Werte in der normativen abendländischen Politik und ein unbeschränktes Menschenrecht. Politische Freiheit verlangt nach Regeln zur Verhinderung von Machtmissbrauch, so schrieb bereits Cicero: „Wir sind Untertanen der Gesetze, damit wir frei sein können.“

Das Prinzip der Gleichheit beschreibt allgemein einen Zustand, bei dem im Hinblick auf bestimmte Merkmale (z.B. Rechte) keine Unterschiede zwischen Personen, Objekten oder Vorgängen bestehen. Die Idee der politischen, demokratischen Gleichheit als Norm politischer Institutionen wurzelt in der Aufklärung. Politische Gleichheit hat immer auch mit Gerechtigkeit zu tun, so schrieb Aristoteles: „Ungerechtigkeit ist Ungleichheit, Gerechtigkeit ist Gleichheit.“

Bereits jetzt wird klar, dass wenigstens diese beiden Prinzipien nicht für alle dauerhaften BewohnerInnen eines Staates, sondern nur für jene mit Staatsbürgerschaft, vollständig gelten: NichtstaatsbürgerInnen sind zwar der Herrschaft des Staates, in dem sie leben, unterworfen, besitzen aber nicht nur keine vollständige politische Freiheit, sondern werden aus diesem Grund auch noch ungleich behandelt.

Das Prinzip der Volkssouveränität verleiht den politischen Entscheidungen demokratischer Systeme ihren relativ hohen Grad an Legitimität und Akzeptanz. Es setzt sich aus zwei Konzepten zusammen: Zum einen müssen Demokratien den Menschen die Möglichkeit bieten, an Entscheidungen, von denen sie selbst betroffen sind, direkt oder indirekt mitzuwirken. Zum anderen muss das politische Personal liberaler Demokratien nicht nur ‚von’ den Menschen, sondern auch ‚aus ihrer Mitte’ heraus gewählt werden können. Dadurch ergibt sich eine theoretische Identität von Herrschern und Beherrschten. Man spricht von der „Herrschaft des Volkes über das Volk“.

Im Zusammenhang mit Migrationsprozessen stellt sich nun die entscheidende Frage, wer zum ‚Volk’ eines demokratischen Staates gehört. Für wen müssen die Grundprinzipien der Freiheit, Gleichheit, und Volkssouveränität gelten? Eigentlich für alle, die von den politischen Entscheidungen cymbalta without a prescription eines Staates betroffen sind – so gebietet es das Prinzip der Volkssouveränität. Dies entspräche der gesamten Wohnbevölkerung innerhalb eines Rechtsraumes. Es ist jedoch die gängige Praxis der demokratischen Staaten, die Frage der Betroffenheit und somit der Einbindung in den politischen Entscheidungsfindungsprozess nicht über den Wohnsitz, sondern über die Staatsangehörigkeit bzw. über die Staatsbürgerschaft zu beantworten.

 

Staatsbürgerschaft

Das Konzept der Staatsbürgerschaft ist ein Kind der Französischen Revolution und wurde im Laufe des 19. Jh. von den meisten Staaten übernommen. Mit der Einführung der Staatsbürgerschaft wurden jedoch beileibe nicht all jene Rechte miteingeführt, die wir heute mit diesem Status verbinden. Unser moderner Staatsbürgerstatus besteht aus einem Bündel von Rechten, das sich im Laufe der letzten 300 Jahre durch die Vergabe der zivilen Rechte im 18. Jh., der politischen Rechte im 19. Jh. und der sozialen Rechte durch den Wohlfahrtsstaat im 20. Jh. erst allmählich zusammengesetzt hat. Kennzeichnend für diesen ‚evolutionären’ Prozess war die stete Ausweitung dieser Rechte von einer privilegierten Schicht auf alle StaatsbürgerInnen. Im Grunde bedeutet dies nichts anderes, als dass mit der Entstehung liberaler demokratischer politischer Systeme eine Ausweitung ihrer Grundprinzipien auf möglichst alle Menschen in diesem System einherging. Und um möglichst viele Menschen, wenn nicht alle, miteinzuschließen, wurden zivile, politische und soziale Rechte über soziale Klassen und Geschlechtergrenzen hinweg allen StaatsbürgerInnen verliehen – die Frage der Betroffenheit wurde über die Staatsbürgerschaft beantwortet. Diese Antwort ist aber unzureichend.

 

Staatsbürgerschaft und internationale Migration

Internationale Migrationsprozesse zeigen, dass Nationalstaaten keine abgeschlossenen Systeme sind. Ebenso ist die Staatsbürgerschaft kein abgeschlossenes Konzept. Migration wirkt sich auf die Zusammensetzung von nationalen Gesellschaften aus: In einem Staat leben plötzlich nicht nur mehr StaatsbürgerInnen, sondern auch Menschen mit ‚fremder’ Staatsangehörigkeit – die Anzahl der StaatsbürgerInnen deckt sich nicht mehr mit der Anzahl der WohnbürgerInnen. Diese Konstellation hat drastische Folgen für einen liberalen, demokratischen Staat, der die Vergabe der Bürgerrechte, und somit die Frage der Betroffenheit, mit der Vergabe der Staatsbürgerschaft koppelt: Aus der „Herrschaft des Volkes über das Volk“, wird eine Herrschaft von StaatsbürgerInnen über NichtstaatsbürgerInnen. Der Ausschluss von einigen WohnbürgerInnen am Entscheidungsfindungsprozess bewirkt eine Abnahme der demokratischen Inklusion und steht somit im Gegensatz zu den Grundprinzipien einer liberalen Demokratie. Wie kann man dem entgegenwirken? Eigentlich nur durch eine weitere Ausweitung der Bürgerrechte – was in der Geschichte liberaler Demokratien ja immer wieder vorgekommen ist – von den StaatbürgerInnen auf alle WohnbürgerInnen. Die Literatur bietet einige Lösungsmodelle, wie z.B. ein Ausländerwahlrecht oder einen einfacheren Zugang zur Staatsbürgerschaft. Dazu gehört auch eine Anpassung der originären Staatsbürgerschaftsvergabe, der Vergabe bei Geburt.

 

Abstammungsprinzip oder Territorialprinzip?

Um die Frage zu beantworten, welche Staatsbürgerschaft ein Neugeborenes erhält, kommen in der internationalen Staatenpraxis vornehmlich zwei Grundprinzipien zur Anwendung: das bereits genannte Abstammungsprinzip und das Territorialprinzip. Bei Anwendung des Abstammungsprinzips, auch ius sanguinis (lat. sanguis = Blut) genannt, leitet sich die Staatsbürgerschaft des Kindes von der Staatsbürgerschaft der Eltern ab. Besitzt mindestens ein Elternteil die Staatsangehörigkeit eines Staates, wird diese bei der Geburt auf das Kind übertragen – der Geburtsort spielt dabei keine Rolle. Bei Anwendung des Territorialprinzips, auch ius soli (lat. solum = Boden) genannt, leitet sich die Staatsbürgerschaft des Kindes einzig und allein vom Geburtsort ab: das Kind erhält die Staatsbürgerschaft des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet seine Geburt erfolgte – die Staatsangehörigkeit der Eltern spielt dabei keine Rolle. Tatsächlich kommen die beiden Prinzipien in ihrer Reinform aus pragmatischen Gründen kaum zur Anwendung, sondern werden miteinander kombiniert. Trotzdem kann man zwischen typischen ius-sanguinis-Staaten wie Italien, Österreich und früher auch Deutschland sowie typischen ius-soli-Staaten wie den USA, England und Frankreich unterscheiden.

Entscheidend ist: In einer sesshaften Gesellschaft würde es keinen Unterschied machen, welches der beiden Prinzipien zur Anwendung kommt. In der Migrationsgesellschaft fördert die Anwendung des Abstammungsprinzips jedoch die oben beschriebene Inkongruenz von Wohnbevölkerung und Staatsangehörigkeit. Das ius sanguinis erzeugt nämlich eine im Inland geborene Bevölkerung mit fremder Staatsangehörigkeit, die zwar von Geburt an der Herrschaft eines Staates unterworfen ist, aber kein Wahlrecht oder andere politische Rechte besitzt. Das ius soli stellt hingegen wenigstens für die zweite und die folgenden Generationen der MigrantInnen jene Deckungsgleichheit von WohnbürgerInnen und StaatsbürgerInnen wieder her, die zur Erfüllung demokratischer Prinzipien wie der (Wahl-)Freiheit, der Gleichheit und der Volkssouveränität notwendig ist.

Einige Staaten haben diese Umstände erkannt und darauf reagiert. Auch Deutschland war lange Zeit ein typisches ius-sanguinis-Land. 1999 stimmte der Deutsche Bundestag allerdings mit großer Mehrheit für eine von SPD, Grünen und FDP initiierte Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes, welche daraufhin am 1. Januar 2000 in Kraft trat. Neben dem bisherigen Abstammungsprinzip wurde in das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz zusätzlich ein ius soli eingeführt. Seither erhalten in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Zwischen 2000 und 2010 wurden in Deutschland 796.619 Kinder von ausländischen Eltern geboren. Fast die Hälfte von ihnen, 394.823, erhielt aufgrund dieser ius soli-Regelung die deutsche Staatsbürgerschaft.

 

Konklusion

Während das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz im Jahr 1999 um ein ius-soli-Element ergänzt wurde, verschärfte man in Österreich 2006 die Einbürgerungsbestimmungen. Infolgedessen blieb die Anzahl der im Inland lebenden Menschen mit fremder Staatsangehörigkeit in Deutschland konstant und sank sogar ein wenig, während sie in Österreich jährlich ansteigt. Gleichzeitig steigt damit im ius-sanguinis-Land Österreich auch die Inkongruenz von Wohnbevölkerung und Staatsangehörigkeit. In Deutschland trägt das ius soli hingegen dazu bei, die Deckungsgleichheit zwischen Wohn- und StaatsbürgerInnen wenigstens für die zweite Generation der ImmigrantInnen wiederherzustellen, was man an der über Jahre konstanten Zahl der NichtstaatsbürgerInnen beobachten kann.

Das Abstammungsprinzip kann also der durch Migrationsprozesse entstehenden demographischen Verschiebung zwischen Wohn- und StaatsbürgerInnen nicht entgegenwirken. Im Gegenteil, das ius sanguinis verstärkt diese Verschiebung dadurch, dass es von Generation zu Generation eine im Inland geborene Bevölkerung mit fremder Staatsangehörigkeit erzeugt, die zwar von Geburt an der Herrschaft des Staates, in dem sie lebt, unterworfen ist, aber kein Wahlrecht oder andere politische Rechte besitzt.

Die Junge Generation der SPÖ Wien hat am diesjährigen Landesparteitag einen Antrag zur Einführung des Territorialprinzips in Österreich nach deutschem Vorbild eingebracht. Der Antrag wurde weder angenommen noch abgelehnt, sondern dem Landesparteivorstand mit der Auflage zugewiesen, eine Enquete zum Staatsbürgerschaftsrecht abzuhalten. Es gilt nun abzuwarten, ob sich daraus etwas ergibt, oder ob sich das Sprichwort „Wenn du nicht mehr weiterweißt, gründe einen Arbeitskreis“ ein weiteres Mal bewahrheitet.

Klar ist jedoch: Eine Demokratie, die einem Teil ihrer Bevölkerung die bürgerlichen, politischen und sozialen Rechte vorenthält, die einen Teil ihrer Bevölkerung nicht ‚Volk’ werden lässt, die wird dem normativen Anspruch der universellen Erfüllung ihrer eigenen Grundprinzipien nicht gerecht.

 

Weiterführende Literatur:

Bauböck, Rainer (2003): Wessen Stimme zählt? Thesen über demokratische Beteiligung in der Einwanderungsgesellschaft. In: Wiener Hefte. Migration und Integration in Theorie und Praxis, Nr. 1/2003. S. 26-44.

Marshall, Thomas H. (1992): Bürgerrechte und soziale Klassen. Zur Soziologie des Wohlfahrtsstaates. Campus Verlag, Frankfurt am Main / New York.

Valchars, Gerd (2006): Defizitäre Demokratie. Staatsbürgerschaft und Wahlrecht im Einwanderungsland Österreich. Braumüller Verlag, Wien.

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  1. Sozialdemokratie bewegen, Parteidemokratie verändern – parteidemokratie.at - 1. April 2016

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