Eine große Strafrechtsnovelle steht an. Ein kleiner, aber nicht unwesentlicher und vor allem auch nicht unumstrittener Teil davon ist die Novellierung des Sexualstrafrechts. Die Änderung sieht eine Stärkung des Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung und Integrität vor. Dennoch regt sich laute Kritik an den neuen Regeln. Sie zeigt, wie hart der Kampf um gerechtere Geschlechterverhältnisse heute noch immer ist – besonders, wenn es ums Recht geht.
Sandra Konstatzky*
Inhalt
Die Novelle ist aus menschenrechtlichen Gründen geboten
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR vom 4.12.2003, M.C. gegen Bulgarien) legt die Art 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention so aus, dass alle nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen, auch ohne körperlichen Widerstand durch das Opfer, strafbar sein sollen. Österreich hat zudem das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom 5.11.2011 (Istanbul Konvention) mit 1.8.2014 unterzeichnet, in dessen Art 36 die oben genannte Forderung noch einmal betont wird. In Art 40 der Istanbul Konvention lautet die Definition von sexueller Belästigung: „jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten mit dem Zweck und der Folge, die Würde einer Person zu verletzen“. Sowohl beim Tatbestand der Vergewaltigung als auch der sexuellen Belästigung besteht im österreichischen Strafgesetzbuch Handlungsbedarf, um diese Vorgaben zu erreichen und um ausreichenden Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu bieten.
Vergewaltigung
Neben dem bestehenden Straftatbestand der Vergewaltigung soll daher ein weiterer § 205a StGB unter dem Titel „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ aufgenommen werden, sodass auch der-/diejenige „der mit einer Person ohne deren Einverständnis oder nachdem er das Einverständnis durch Ausnützung einer Zwangslage oder einer Einschüchterung erlangt hat, den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt...“ bestraft werden soll.
Mit der momentanen Rechtslage wird Vergewaltigung nur dann bestraft, wenn Gewaltanwendung und körperliche Abwehr durch das Opfer stattgefunden haben, bzw wenn körperlich Freiheit entzogen wird oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bestanden hat. Nach der derzeitigen Rechtslage muss das Opfer nachweisen, dass es ihr Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung aktiv verteidigt hat, damit der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist. Gerade diejenigen Fälle von sexuellen Übergriffen, bei denen die Betroffenen keinen sexuellen Kontakt wünschen, sich aber aus Angst vor zu erwartender (weiterer) Gewalt nicht wehren, oder auf Grund einer Re-Traumatisierung (sog „Freezing“) keine Gegenwehr vornehmen (können), sind derzeit nicht erfasst. Vor allem in Gewaltbeziehungen wird nicht täglich unmittelbare Gewalt angewandt oder damit gedroht. Typischerweise haben die Gewaltbetroffenen bereits mehrmals mitgeteilt, keinen Beischlaf mehr zu wollen. Die Gewalt steht bei einem gegen den Willen durchgeführten Beischlaf drohend im Raum. Wenn nun die Betroffene etwa aus Scham vor den Nachbarn oder aus Rücksicht vor den Kindern „nur“ weint und nein sagt, führt dies nicht zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung. Auch das sogenannte „Überraschungsmoment“ wird in der derzeitigen Fassung der Vergewaltigung nicht beachtet. Dabei illustriert ein Fall aus Deutschland, welche Probleme mit der momentanen Regelung einhergehen. Die Fallbeschreibung: „Der Beschuldigte wollte angeblich die Geschädigte als Modell zeichnen. Er forderte sie auf, sich mit auseinander gestellten Beinen und an der Wand abgestützten Armen mit dem Gesicht zur Wand zu stellen. Nachdem die Geschädigte dies befolgte, trat er von ihr unbemerkt hinter sie, zog ihr plötzlich und für sie völlig unerwartet die Jogginghose und den Slip herunter, drang von hinten mit seinem erigierten Penis ohne Kondom in ihre Scheide ein und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Er wusste, dass dies gegen den Willen des wie paralysierten Mädchens geschah. Hierbei nutzte er plangemäß den Umstand, dass beide in dem Anwesen allein waren, sowie das Überraschungsmoment aus.“ Eine solche Fallschilderung würde bei der derzeitigen Rechtslage nicht zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung führen – das Opfer hat sich eben nicht gewehrt. Die Gesetzesnovelle ist dringend notwendig, damit eine wirksame Strafverfolgung aller nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen möglich ist. Unter dem Slogan „Ein Nein muss genügen“ wird in der Diskussion gefordert, dass nicht mehr heftige Gegenwehr des Opfers, sondern zukünftig die Frage des Einverständnisses von sexuellen Akten im Fokus einer etwaigen Gerichtsverhandlung liegt.
Sexuelle Belästigung
Außerdem soll der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 218) im Strafrecht novelliert werden. Sexuelle Belästigung ist derzeit im Gleichbehandlungsgesetz und im Strafgesetzbuch geregelt. Während das Gleichbehandlungsgesetz auf bestimmte Geltungsbereiche beschränkt ist (Arbeitswelt, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen), gilt diese Beschränkung für das Strafrecht nicht. Das Strafrecht setzt hingegen erst bei sehr massiven körperlichen Übergriffen an.
Im Gleichbehandlungsgesetz sind alle der sexuellen Sphäre zugehörigen Handlungen erfasst, z.B. verbale Übergriffe, Aufhängen von sexistischem Bildmaterial, Reinkommen in Umkleideräume, körperliche Übergriffe, wie das unerwünschte Berühren von Nacken, Hals, Streicheln am Arm, unerwünschte Umarmungen, Griffe auf das Gesäß, Streifen an der Brust, Berühren des Dekolletés, versuchte oder unerwünschte (Zungen-) Küsse sowie selbstverständlich Griffe an die Geschlechtsteile. Das Gleichbehandlungsgesetz sieht dabei Schadenersatzansprüche der Betroffenen gegen den/die Belästiger_in vor und gilt im Bereich der Arbeitswelt und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.
Der derzeitige Straftatbestand ist allerdings so gefasst, dass er sehr wenige sexualisierte körperliche Übergriffe erfasst, da er sich nur auf die „geschlechtliche Handlung“ bezieht. Somit ist in der oben genannten Aufzählung derzeit auch nur der Griff an primäre und eventuell sekundäre (Brust) Geschlechtsteile erfasst. Die „Po-Grapsch“ Affäre in Graz 2012 verdeutlicht das Regelungsdefizit: Einer Radfahrerin wurde auf der Straße von einem Unbekannten ans Gesäß gefasst. Die Betroffene wollte sich rechtlich gegen diesen Übergriff wehren1. Das Gleichbehandlungsgesetz greift hier nicht, weil der Übergriff auf offener Straße passiert ist, also nicht in der Arbeitswelt oder beim Zugang zu Dienstleistungen. Das Strafrecht greift nicht, weil der Griff auf das Gesäß keine „geschlechtliche Handlung“ darstellt.
Fazit: Es gibt keine gesetzliche Regelung in Österreich, die dieses Verhalten sanktioniert. Die Gesetzesnovelle sieht nun vor, dass der Straftatbestand auf „eine nach Art und Intensität einer geschlechtlichen Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“ erweitert wird. Die meisten Menschen verstehen unter sexueller Belästigung, die strafrechtlich sanktioniert werden soll, einen sexualisierten körperlichen Übergriff. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft verdeutlicht dies in ihrer Stellungnahme zum Entwurf damit, dass Arbeitgeber_innen betroffene Arbeitnehmer_innen zur Polizei schicken, wenn ein körperlicher Übergriff stattgefunden hat. Wenn die Anzeige dann nicht weiterverfolgt wird, weil keine „geschlechtliche Handlung“ vorliegt, sondern „nur“ der Griff auf Oberschenkel, Gesäß, das Berühren am Hals, unerwünschter Zungenkuss usw. wird oftmals die gesamte Glaubwürdigkeit des Opfers in Frage gestellt. Körperliche, der sexuellen Sphäre naheliegende, Übergriffe sollten daher jedenfalls eine dem Unrechtsbewusstsein entsprechende Verortung im Strafrecht finden.
Die Novelle ist notwendig, um bestehende Geschlechterstereotype abzubauen
Es gibt auch zahlreiche Gegenstimmen zum vorliegenden Entwurf. Gegen die Erweiterung der Vergewaltigung werden Beweisprobleme entgegengehalten, zudem wird behauptet, dass es vermehrt auch zu Falschanschuldigungen kommen könnte. Dass ein Beweis z.B. ohne Gewaltspuren in der Tat schwierig sein kann, kann aber kein Argument gegen die Einführung der dringend notwendigen Novelle sein. Damit würde in Kauf genommen, dass die oben erwähnten Situationen straffrei bleiben. Sowohl Erkenntnisse der Traumaforschung als auch die der Beforschung von Gewaltbeziehungen würden damit negiert. Die Angst vor Falschanschuldigungen (ein gängiger Mythos im Sexualstrafrecht) führen bei anderen Rechtsgutverletzungen, wie z.B des Eigentums, nicht dazu, dass die Sinnhaftigkeit von Regelungen in Zweifel gezogen werden. Niemand würde in Frage stellen, dass “Diebstahl” unter Strafe stehen soll, nur weil man jederzeit fälschlicherweise des Diebstahls bezichtigt werden kann.
Ganz allgemein sind diesen Befürchtungen die konstituierende und definierende Wirkung von Recht entgegenzuhalten: Mit der neuen Ausrichtung des Tatbestandes der Vergewaltigung wird nun die Strafbarkeit sexueller Handlungen gegen den Willen des Opfers konstituiert und deren Verletzung nicht mehr von zusätzlichen Voraussetzungen wie Gewalt, Drohung oder einer schutzlosen Lage abhängig gemacht. Bisher signalisiert das Recht potentiellen Straftäter_innen, dass das Rechtsgut nicht voraussetzungslos zu respektieren ist und gibt damit dem Geschlechterstereotyp von weiblicher Verfügbarkeit und Irrelevanz von weiblichen Willensbekundungen Raum. Das Konsensprinzip bei sexuellen Handlungen in den Vordergrund zu stellen, hat somit eine Auswirkung auf den Abbau von Stereotypen, und damit von geschlechtsbezogener Gewalt und Diskriminierungen.
Bezüglich der Novellierung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung wird die Bestimmbarkeit der Definition in Frage gestellt. Es sei demnach nicht ausreichend abgrenzbar, ob eine „harmlose“ Umarmung schon zu einer strafbaren Handlung führen könnte. Das hieße aber, dass die Kritiker_innen davon ausgehen, dass Menschen ohne jegliche Empathiefähigkeit nicht erkennen könnten, welche Berührung situationsadäquat ist und welche nicht. Jedenfalls sollte auch hier das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung im Vordergrund stehen. Sollte es eine uneindeutige Situation geben, ist es wohl nur billig, dass die Person, die potenziell in das Schutzgut des anderen eingreifen könnte, sich deren Einverständnis vergewissern muss, als in Kauf zu nehmen, dass das potenzielle Opfer einen körperlichen Eingriff erdulden muss, der nicht weiter gesetzlich verfolgt werden kann.
Mitunter wird auch hier gefordert, dass die Betroffene einfach eine Ohrfeige austeilen solle, dann wäre die Situation erledigt. Eine Auseinandersetzung über das Strafrecht sei überschießend und beschneide außerdem die freie spielerische Sexualität zwischen den Geschlechtern. Dazu ist festzuhalten, dass diese Art von Argumenten ein Problem individualisiert, das ein strukturelles gesamtgesellschaftliches Problem ist und damit ein prinzipielles Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses darstellt. Die europäische Agentur für Grundrechte (FRA) hat dies durch eine umfassende Studie im Jahr 2014 zum Thema Gewalt gegen Frauen unterstrichen. Dabei geben 55% der Frauen im EU-Schnitt an, irgendeine Form von sexueller Belästigung seit ihrem 15. Lebensjahr erlebt zu haben, in Österreich geben dies 35 % Frauen an.
Mit diesen Argumenten werden Übergriffe auch immer wieder erotisiert, und es wird ein Mythos von Triebtäter_innen kreiert, die sich nicht im Griff hätten, weil sie vom Gegenüber offenbar „gereizt“ würden, eben nicht anders können. Die dahinter liegenden Geschlechterstereotypen liegen auf der Hand, Männer werden zudem dargestellt, als wären sie „biologisch“ unfähig, einen Flirt von einem Übergriff zu unterscheiden. Diese Argumentation beinhaltet außerdem auch immer wieder die Vorstellung eines scheinbar legitimen Zugriffs auf den weiblichen Körper. Es handelt sich aber bei sexueller Belästigung gerade nicht um Sexualität und auch kaum um Trieb- , sondern eher um Aggressionsdelikte. Dabei geht es um einen Akt der Demütigung und des Machtmissbrauchs. Die novellierte Fassung der sexuellen Belästigung trägt mit der Kriminalisierung von körperlichen, der sexuellen Sphäre zugehörigen Übergriffen dazu bei, die oben erwähnten Geschlechterstereotypen abzubauen. Ganz allgemein ist jedenfalls festzuhalten, dass die Novelle einen Beitrag leistet, patriarchale Gesellschaftsmuster abzubauen und damit einen gleichstellungsorientierten Wandel der Geschlechterverhältnisse herzustellen.
Weiterführende Links:
Strafrechtsänderungsgesetz 2015 Begutachtung:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00098/index.shtml
FRA, Studie zu Gewalt gegen Frauen 2014: http://fra.europa.eu/en/project/2012/fra-survey-gender-based-violence-against-women
Verein österreichischer Juristinnen: http://www.juristinnen.at/archive/36512
Gleichbehandlungsanwaltschaft: http://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at/site/cob__59445/6880/default.aspx
1 Auf die von der Radfahrerin ausgeteilte Ohrfeige reagierte der Mann mit körperlicher Gewalt. Obwohl er ausgeforscht werden konnte, wurde er aufgrund der geltenden Rechtslage nicht verurteilt. http://diestandard.at/1353206814467/Graz-Grapscher-wird-nicht-belangt
*Sandra Konstatzky ist Juristin und arbeitet bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft
Wir brauchen auch (noch viel dringender) ein Anti-Mobbing-Gesetz.